Compliance
von alvato
Ihre Lösung für die Einhaltung des Hinweisgeberschutzgesetzes, Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz und Compliance-Fragestellungen.




Sie möchten ein individuelles Angebot für Ihre Unternehmensgröße oder haben Fragen zu unserem Angebot?
Hinterlassen Sie uns hier Ihre Kontaktdaten und wir rufen Sie gerne zurück.
Verpflichtungen erfüllt!
Sie kennen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) noch nicht, haben aber mehr als 50 Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen?
Dann sollten Sie sich kurz Zeit nehmen – wir informieren Sie hier gerne über die gesetzlichen Verpflichtungen, die auf Sie zukommen – und wie wir diese für Sie lösen können.
Kein Compliance-Stress
Keine Bußgelder und Reputationsschäden
Zuverlässige Übernahme Ihrer Pflichten durch unsere Compliance Officer und Rechtsanwälte
Experten für Straf-, Arbeits- und Steuerrecht
Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragte
Erfahrene Qualitäts- und Umweltmanagementberater
Die alvato Hinweisgeberplattform
Einfach, schnell und professionell die gesetzlichen Anforderungen mit unserem Hinweisgebersystem erfüllen.
Ihre Haftung auf uns übertragen!
Ihr gesamtes Haftungsrisiko aus den Anforderungen zur Einrichtung und zum gesetzeskonformen Betrieb Ihrer Hinweisgeber-Meldestelle aus dem HinSchG geht auf uns über.
Unser Versprechen
In der Bearbeitung Ihrer Hinweise agieren wir zu 100% neutral und unvoreingenommen. Wir verpflichten uns der absoluten Vertraulichkeit Ihnen und Ihren Mitarbeitenden gegenüber.

alvato Hinweisgebersystem
Das professionelle Hinweis-Meldestellenkonzept mit
360°-Betreuung

Unsere Pakete
Kostengünstig, planbar, pauschal – ohne verdeckte Kosten und völlig transparent

Unser Versprechen
Unser Versprechen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit geht weit über die gesetzlichen Forderungen hinaus.
Alles über die Risiken des HinSchG in unserem Whitepaper
Die Erfüllung des Hinweisgeberschutzgesetz ist durchweg mit Risiken und Stolpersteinen behaftet. Wir haben für Sie zusammengetragen, welche Herausforderungen entstehen können und wovor Sie sich schützen sollten.
Erhalten Sie jetzt unser kostenloses Whitepaper per E-Mail – geben Sie einfach Ihre Email-Adresse ein und wir schicken es Ihnen umgehend zu.
Das sagen unsere Kunden
Vorteile einer Hinweisgeber-Meldestelle
Für Unternehmen
Für Hinweisgebende
Für die Gesellschaft
Frühwarnsystem
Durch frühzeitige Erkennung von Missständen, Problemen und Fehlverhalten lassen sich Schäden verhindern oder deren Auswirkungen vermindern.
Risikominimierung
Mit dem alvato Hinweisgebersystem beugen Sie rechtlichen Risiken durch eine frühzeitige Aufdeckung vor und minimieren damit etwaige Bußgelder.
Schutz vor Reputationsschäden
Sie übernehmen aktiv Verantwortung für die Einhaltung Ihrer Compliance-Regeln und schützen sich damit auch vor Reputationsschäden.
Anonymität der Hinweisgeber
Hinweisgebende Personen können vertaulich auf Missstände hinweisen, ohne Ihre Identität preisgeben zu müssen. Dies erhöht deutlich die Bereitschaft, potentielle Meldungen abzugeben.
Transparenz
Die angebotene Möglichkeit für Mitarbeitende, Meldungen abzugeben, schafft Transparenz, Klarheit und letztendlich Sicherheit für Hinweisgebende.
Unternehmenskultur
Mit dem alvato Hinweisgebersystem unterstützen Sie eine Unternehmenskultur, die kein mutwilliges Fehlverhalten erlaubt.
Bekämpfung von Fehlerverhalten
Die Möglichkeit, Missstände zu melden trägt maßgeblich zur Bekämpfung von Korruption, Belästigung, Betrug und anderem Fehlverhalten bei.
Positives Außenbild
Durch die Einführung und das Angebot einer Hinweismeldestelle stärken Sie das öffentliche wie auch interne Vertrauen in Ihre Organisation nachhaltig.
Vorbeugung von Verstößen
Eine Hinweisstelle wirkt auch nach außen abschreckend auf potentielle TäterInnen und beugt somit Fehlverhalten vor.
Nachgefragt:
Für wen ist ein Hinweisgebersystem verpflichtend?
Ab dem 17.12.2023 ist das Angebot eines Hinweisgebersystems in Betrieben und privatwirtschaftlichen Organisationen ab 50 Mitarbeitende gesetzlich verpflichtend.
Für Unternehmen >1.000 Mitarbeitende bereits schon vor diesem Termin.
Warum kann ich das nicht selbst intern betreiben?
Von einem eigenständigen internen Betrieb eines Hinweisgebersystems wird von JuristInnen grundsätzlich abgeraten.
Bei einem unternehmensinternen Betrieb können wichtige Kernforderungen des HinSchG nach Anonymität der hinweisgebenden Person nicht gewährleistet werden.
Zudem ist eine interne Ombudsperson sofort identifiziert. Der einhergehende Vertrauensverlust („er/sie könnte gegen mich ermitteln“) und die dadurch entstehenden Reputationsschäden spielen hier auch eine große Rolle.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass intern bestellte Ombudspersonen analog der Rollen des Datenschutzbeauftragten oder Betriebsrsäten einen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Welche Rechtsberatung kann ich erwarten?
Eingehende Hinweise werden generell von unseren Compliance-Officern geprüft. Diese entscheiden, ob eine juristische Prüfung des Falles notwendig ist.
Sollte dies der Fall sein, haben wir Volljuristen aus den Bereichen Strafrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht an unserer Seite, die Ihren Fall zuverlässig prüfen.
Welche Art von Hinweisen können gemeldet werden?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (auch Whistleblower-Schutzgesetz genannt) kann je nach Land oder Region unterschiedlich sein. Es hat jedoch in der Regel das Ziel, Hinweisgeber, die Missstände oder Verstöße aufdecken, vor Repressalien und Benachteiligungen zu schützen. Die Arten von Hinweisen, die unter das Gesetz fallen, können vielfältig sein und umfassen in der Regel:
Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften: Hinweise auf Gesetzesverstöße, Steuerhinterziehung, Korruption oder Wirtschaftskriminalität.
Unternehmensinterne Regelverstöße: Hinweise auf Verstöße gegen Unternehmensrichtlinien, Verhaltenskodexe oder ethische Grundsätze.
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit: Meldungen von Gesundheits- oder Umweltgefahren, die die Öffentlichkeit betreffen.
Diskriminierung und Belästigung: Hinweise auf Diskriminierung, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Finanzielle Unregelmäßigkeiten: Meldungen von Betrug, Manipulation von Finanzdaten oder Bilanzfälschung.
Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit: Hinweise auf potenzielle terroristische Aktivitäten oder andere Gefahren für die Sicherheit der Öffentlichkeit.
Verstöße gegen Verbraucherschutz: Meldungen von Produktsicherheitsproblemen oder unlauteren Geschäftspraktiken.
Gesundheits- und Sicherheitsverletzungen: Meldungen von Verstößen gegen Sicherheitsrichtlinien oder Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden.
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